Gebührensatzung der Volkshochschule Siebengebirge
Stand: 15.08.2019
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29.12.2018, der §§ 2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Rat der Stadt Königswinter in seiner Sitzung am 26.06.2019 und der Rat der Stadt Bad Honnef in seiner Sitzung am 04.07.2019 folgende Gebührensatzung der „Volkshochschule Siebengebirge“ beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der „Volkshochschule Siebengebirge“ werden gemäß der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), sowie § 16 der Volkshochschulsatzung Gebühren erhoben. Die Gebühren werden von der Volkshochschule im Rahmen dieser Gebührensatzung erhoben.
(2) Bei besonderen förderungswürdigen Veranstaltungen, insbesondere politischen Seminaren, Arbeitsgemeinschaften, Kursen für Erste Hilfe und Sozialarbeit, kann auf Gebühren verzichtet werden. Über die Förderungswürdigkeit entscheidet der Fachausschuss Volkshochschule.
(3) Die jeweils gültige Gebühr ist dem aktuellen Programmheft zu entnehmen. Sie gilt für alle Veranstaltungen und Kurse, die während der Gültigkeitsdauer des Programms beginnen. Die Gültigkeitsdauer ist in den Programmheften festgelegt.
(4) Stillschweigender Verzicht auf die Teilnahme oder nicht fristgemäße Abmeldung bei der Geschäftsstelle entbindet nicht von der Gebührenpflicht.
§ 2 Gebühren
(1) Die Gebühren ergeben sich grundsätzlich aus der Anlage 1.
Bei Veranstaltungen mit besonderem Aufwand z.B. für Dozentenhonorare, Seminartechnik, Fachraummieten wird dieser zusätzlich im gleichen Verhältnis wie die Gebühren umgelegt.
(2) Die am zweiten Veranstaltungstag festgestellte Teilnehmendenzahl ist für die Festsetzung der Gebühr verbindlich. Eine nachträgliche Änderung derTeilnehmendenzahl hat keine Auswirkung mehr auf die Gebührenhöhe. Deutsch-Alphabetisierungsveranstaltungen und Veranstaltungen Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache können ab 5 TN mit einer Gebühr gemäß Ziffer 1.1 der Anlage 1 stattfinden. Die Teilnehmenden erklären sich mit ihrer Anmeldung, i. S. d. § 13 der Satzung für die Volkshochschule Siebengebirge, mit diesem Verfahren einverstanden. Eine separate Einverständniserklärung per Unterschrift wird nicht mehr eingeholt. Für Veranstaltungen, die aufgrund besonderen Aufwands anders kalkuliert sind, gilt diese Regelung analog.
(3) Meldet sich jemand zu einer Veranstaltung an, bei der mindestens die Hälfte der geplanten Gesamtunterrichtseinheiten bereits durchgeführt wurde, so beträgt die Teilnahmegebühr 50% der ausgewiesenen Gesamtgebühr. Dabei wird die Gesamtgebühr auf volle Eurobeträge gerundet.
(4) Veranstaltungen mit besonderen Aufwendungen z.B. für Dozentenhonorare, Seminartechnik, Fachraummieten werden die Gebühren von der VHS-Leitung nach Aufwand festgesetzt.
(5) Für Studientagungen und -fahrten sowie Seminare wird eine kostendeckende Gebühr festgesetzt. Die Aufwendungen für Studienfahrten sind zusätzlich um einen Verwaltungskostenanteil von 5 v. H. zu erhöhen. Dieser sollte jedoch 100 € je Teilnehmer und Fahrt nicht überschreiten.
§ 3 Schuldner
Schuldner im Sinne dieser Gebührenordnung sind die Teilnehmenden oder dritte Personen, die sich schriftlich verpflichtet haben, die Gebühren zu übernehmen. Minderjährige haben für die Teilnahme die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen. Dieser übernimmt mit der Zustimmung zur Teilnahme auch die Gebührenpflicht.
§ 4 Fälligkeit
(1) Die Teilnahmegebühr wird mit der Anmeldung zur Zahlung fällig. Die Bezahlung erfolgt in der Regel per SEPA-Lastschrifteinzug. Eine Überweisung der Gebühren erfolgt an die Stadt Königswinter. Es sind der Name des/der Teilnehmenden und die Veranstaltungsnummer im Verwendungszweck
anzugeben. Die Konten der Stadtkasse Königswinter lauten: Kreissparkasse Köln, IBAN: DE05 3705 0299 0008 0000 10, BIC: COKSDE33
Volksbank Köln Bonn eG, IBAN: DE92 3806 0186 2403 9380 10, BIC: GENODED1BRS
(2) Zum vereinfachten Ausgleich der Gebühren für die/den in § 3 genannte/n Schuldnerin/Schuldner besteht die Möglichkeit, ein SEPA-Lastschriftmandat (frühere Einzugsermächtigung) zu erteilen. Dieses ist schriftlich zu erteilen und gilt für alle Veranstaltungen der VHS. Es wird nur wirksam, wenn es vollständig ausgefüllt an die VHS geschickt wird. Die Stadt Königswinter zieht die für die VHS Siebengebirge fälligen Kursgebühren grundsätzlich zum 1. und zum 15. eines Monats ein. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, dann erfolgt der Einzug am nächsten Banktag.
(3) Bei Mahnung der Veranstaltungsgebühr fällt grundsätzlich eine Mahngebühr an entsprechend Anlage 1.
(4) Rückständige Benutzungsgebühren können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
§ 5 Erstattung, Verzicht
(1) Gebühren werden nur dann erstattet, wenn eine Veranstaltung nicht durchgeführt oder abgesetzt wird,
a) eine fristgerechte schriftliche Abmeldung gemäß § 13 (3) der Satzung der Volkshochschule Siebengebirge vorliegt oder
b) die Abmeldung aus Gründen unterblieb, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 nicht vor, kann dennoch von der Erhebung einer Teilnahmegebühr abgesehen werden, wenn die Inanspruchnahme der Leistung geringfügig war und eine Beitreibung mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Bürgermeister der Stadt Königswinter.
§ 6 Ermäßigung, Erlass, Ratenzahlung
(1) In besonderen Fällen können Gebühren auf schriftlichen Antrag ermäßigt, erlassen oder in angemessenen Raten gezahlt werden. Über den Antrag entscheidet der Bürgermeister der Stadt Königswinter. Bei Exkursionen, Studienfahrten, auf Prüfungsgebühren und auf Materialumlagen und sonstige Nebenleistungen kann keine Ermäßigung gewährt werden. Ebenfalls ausgenommen sind bereits ermäßigte Veranstaltungsgebühren (z.B. anteilige Gebühren zu Integrationskursen oder Gebühren zu ESF-geförderten Maßnahmen).
(2) Auf Gebühren von einem Kurs pro Semester, der der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dient (z.B. Fremdsprachen, Tastschreiben, Buchführung, Computerkurse usw.) können Empfänger/-innen von
1. Arbeitslosengeld nach dem SGB III | 50% |
2. Arbeitslosengeld nach dem SGB II | 50% |
3. Leistungen nach dem SGB XII | 100 % |
Ermäßigung beantragen, sofern sie ihren Wohnsitz in Königswinter oder Bad Honnef haben. Der Antrag ist mit der Anmeldung zu stellen. Als Nachweis genügt ein dem Antrag auf Ermäßigung oder Gebührenerlass beigefügter aktueller Leistungsbescheid der jeweiligen Behörde.
(3) Inhaber der Ehrenamtskarte erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 50 %. Die Ehrenamtskarte ist bei der Anmeldung in der Geschäftsstelle vorzulegen.
§ 7 Auslagen, Umlagen
Auslagen (z.B. Material, Fahrtkosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) werden auf die Teilnehmer umgelegt. Für die Aufwendungen für die EDV-Ausstattung ist pro Kurs und Teilnehmer eine Umlage zu erheben, deren Höhe mit den Gebührentarifen festzulegen ist. § 3 gilt entsprechend.
§ 8 Kooperationen
(1) Führt die Volkshochschule Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Weiterbildung durch, so können die Gebühren jeweils angeglichen werden. Soweit Gebühren zur Kofinanzierung von Weiterbildungsprojekten, die neben oder außerhalb der Zuweisung nach dem Weiterbildungsgesetz gefördert werden (z.B. ESF-Mittel), notwendig sind, kann von dem Gebührentarif abgewichen werden. Die Gebühr wird von der VHS-Leitung festgesetzt.
(2) Tritt die VHS bei Veranstaltungen lediglich als Vermittlerin auf, bleibt eine Änderung der im Arbeitsprogramm ausgedruckten Gebühren vorbehalten. Tritt ein/e Teilnehmer/in von diesen Veranstaltungen zurück, so ist er/sie verpflichtet, der VHS die Kosten zu ersetzen, die ihr durch seinen/ihren Rücktritt entstehen.
§ 9 In-Kraft Treten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die Volkshochschule Stadt Königswinter vom 01.09.1981 außer Kraft.
Anlage 1
Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Siebengebirge für die Städte Königswinter und Bad Honnef
